Benutzungs- und Gebührenordnung

Benutzungs- und Gebührenordnung

 STADT VOLKACH

Benutzungs- und Gebührenordnung für die Stadtbibliothek Volkach

1. Benutzerkreis

1.1.  Die Stadtbibliothek Volkach ist eine öffentliche und gemeinnützige Einrichtung, die der Information und der Unterhaltung dient. Träger der Einrichtung ist die Stadt Volkach.

1.2.  Ihre Benutzung ist jedermann gestattet. Entleihungen und Leihfristverlängerungen sind nur gegen Vorlage des Benutzerausweises möglich (vergl. 2.3. und 3.2.).

1.3.  Die Bibliotheksleitung kann für die Benutzung einzelner Einrichtungen gesonderte Anordnungen treffen.

 

2. Benutzungsverhältnis, Anmeldung, Benutzerausweis

2.1.  Benutzer, die Bücher und/oder andere Medien entleihen wollen, melden sich in der Stadtbücherei unter Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses an.

2.2.  Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr kann die Stadtbücherei die schriftliche Einverständniserklärung eines Erziehungsberechtigten verlangen. Das Mindestalter für die Ausstellung eines Benutzerausweises beträgt 6 Jahre.

2.3.  Jeder Benutzer erhalt bei der Anmeldung einen Benutzerausweis, der sorgfältig aufzubewahren und in den Räumen der Stadtbibliothek auf Verlangen vorzuzeigen ist.

Der Inhaber oder sein gesetzlicher Vertreter erkennt die Benutzungsordnung bei der Anmeldung durch eigenhändige Unterschrift an. Der Benutzerausweis ist nicht übertragbar. Jede Namens- und Adressenänderung ist der Stadtbibliothek umgehend mitzuteilen.

Der Verlust des Benutzerausweises ist der Büchereileitung unverzüglich anzuzeigen. Ein Ersatz-Benutzerausweis wird gegen Entrichtung einer Gebühr ausgestellt. (vergl. 7.4.).

 

 3. Entleihung, Verlängerung, Vorbestellung

3.1. Die Öffnungszeiten der Stadtbibliothek werden vom Stadtrat festgesetzt und durch Aushang bekannt gegeben.

3.2.  Gegen Vorlage des Benutzerausweises werden Bücher und andere Medien ausgeliehen (vergl. 7.1. und 7.2.).

Die Leihfrist für Bücher beträgt 4 Wochen und kann höchstens zweimal unmittelbar vor Ablauf der Leihfrist um weitere 4 Wochen verlängert werden, sofern keine anderweitige Vorbestellung vorliegt. Ausgenommen von der Leihfristverlängerung sind Bücher, die nicht älter als 1 Jahr sind.

Die Leihfrist für Zeitschriften und Nicht-Buch-Medien beträgt 2 Wochen und kann einmal vor Ablauf der Leihfrist um 2 Wochen verlängert werden, sofern keine andere Vorbestellung vorliegt.

Für entliehene Medien, die nicht fristgerecht zurückgebracht werden, sind Versäumnisgebühren zu entrichten (vergl. 7.3.).

3.3 Beschränkung der Ausleihmenge: Die Zahl der gleichzeitig pro Bibliotheksausweis ausleihbaren Medien kann von der Bibliotheksleitung im Einvernehmen mit der Stadtverwaltung generell und/oder für bestimmte Mediengruppen begrenzt werden. Diese Beschränkung kann im begründeten Einzelfall von der Bibliotheksleitung weiter eingeschränkt oder erweitert werden.

3.4.  Die Weitergabe von Medien an Dritte ist nicht gestattet.

3.5.  Jeder Benutzer verpflichtet sich, die für die verschiedenen Medien geltenden Bestimmungen des Urhebergesetzes zu beachten.

 

4. Behandlung entliehener Medien, Haftung

4.1.  Der Benutzer ist verpflichtet, die entliehenen Medien der Stadtbücherei schonend zu behandeln. Das Entfernen von Bildern u. a. Anlagen, ebenso Eintragungen, Unterstreichungen, unsachgemäße Eigenreparaturen und dergl. gelten als Beschädigung, für die der Benutzer aufkommen muss.

Bei Entgegennahme von Medien soll der Benutzer auf etwaige Mangel hinweisen.

 

4.2 Schadensersatz: Für Bagatellschäden kann ein angemessener Schadensersatz pauschal verlangt werden. Für verlorene oder untergegangene Medien sowie bei Schäden an Medien, die den weiteren Gebrauch in der Stadtbibliothek unmöglich oder unzumutbar machen, kann auch bei nicht neuwertigen Exemplaren Schadensersatz bis zur Höhe der Wiederbeschaffungskosten zuzüglich Bearbeitungsgebühren (für das ausleihfertige Herrichten der Ersatzexemplare mit Einband, Etikettierung, Katalogisierung etc.) in Höhe von 4,00 € / Buch geltend gemacht werden. Die Stadtbibliothek entscheidet, ob der Ersatz in Geld oder durch ein Ersatzexemplar desselben oder eines anderen vergleichbaren Titels zu erfolgen hat, und ob die Stadtbibliothek oder der Benutzer bzw. die Benutzerin die Wiederbeschaffung vornehmen wird.

4.3.  Entliehene AV-Medien dürfen nur auf handelsüblichen und funktionssicheren Geräten unter Beachtung der von den Herstellerfirmen vorgeschriebenen Voraussetzungen abgespielt werden.

4.4.  AV-Medien dürfen nur zu privaten Zwecken genutzt werden.

4.5.  Benutzer, in deren Wohnung eine ansteckende Krankheit auftritt, müssen dies der Stadtbibliothek unverzüglich melden und dürfen während eines Zeitraumes, in dem Ansteckungsgefahr besteht, die Dienstleistungen nicht in Anspruch nehmen.

 

5. Hausordnung
5.1. Die Bibliotheksleitung übt in der Bibliothek das Hausrecht aus. Den Anordnungen des Personals ist Folge zu leisten.

5.2.  Jeder Besucher hat sich so zu verhalten, dass andere Benutzer nicht gestört oder in der Benutzung der Bibliothek beeinträchtigt werden. Laute Unterhaltungen, Essen, Trinken und Rauchen sind in den Räumen der Stadtbibliothek nicht gestattet.

5.3.  Für den Verlust von Geld, Gegenständen und Wertsachen haftet die Bibliothek nicht.

 

6. Zuwiderhandlungen

6.1.  Wer wiederholt gegen die vorstehende Benutzungsordnung verstößt, kann vorübergehend oder dauernd ganz oder teilweise von der Benutzung der Stadtbibliothek ausgeschlossen werden. Bis zur Rückgabe überfälliger Medien oder Bezahlung fälliger Gebühren oder Schadensersatzforderungen kann der Benutzer bzw. die Benutzerin von der Bibliotheksleitung ohne vorhergehende Benachrichtigung von der Ausleihe ausgeschlossen werden.

6.2.  Alle aus der Benutzungsordnung erwachsenen Verpflichtungen eines Benutzers bleiben auch nach dem Ausschluss bestehen.

6.3 Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit Geldbuße bis zu einem Betrag von 1000.- Euro belegt werden, wer vorsätzlich beim Verlassen der Stadtbibliothek Medien aus dem Bestand der Stadtbibliothek unverbucht mit sich führt.

 

7. Gebühren

Für die Benutzung der Stadtbibliothek werden folgende Ausleihgebühren erhoben.

7.1.     Jahresgebühren

            Die Gebühren gelten jeweils für ein Jahr ab dem Ausstellungstag des Benutzerausweises (nicht identisch mit Kalenderjahr).

            Kinder bis 15 Jahre                                      6,50 €

            Erwachsene und Jugendliche                  10,00 €

            Familien                                                       16,00 €

7.2.     Einzelgebühren

            Bandgebühr                                                1,00 €

             DVD /Konsolenspiel Ausleihe                  1,50 €

            Kartengebühr                                              2,00 €

Keine Gebühr für Kindertageseinrichtungen und Schulen in der Stadt Volkach und Träger der Ehrenamtskarte

 

7.3.  Versäumnisgebühr/Mahngebühr

7.3.1.  Wird die Leihfrist überschritten (vergl. 3.2.), so ist unabhängig von der Rückgabeforderung eine Versäumnisgebühr zu entrichten:  1,00 €

7.3.2.  Für Mahnschreiben werden zusätzliche Gebühren erhoben:

1. Mahnung              3,00 €

2. Mahnung              6,00 €

3. Mahnung             12,00 €

7.3.3. Bei nicht oder eingeschränkt geschäftsfähigen Benutzern ist der gesetzliche Vertreter zur Zahlung der Entgelte verpflichtet.

7.4. Ersatzbeschaffung eines Benutzerausweises
Die Gebühr für die Ersatzausstellung eines verlorenen Benutzerausweises beträgt 5,00 € (vergl. 2.3.).

8. Inkrafttreten
Diese Benutzungs- und Gebührenordnung tritt am 01.04.2023 in Kraft.

Volkach, 15.03.2023

Bäuerlein
1. Bürgermeister

 

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