Buch ist Buch
Die uns am häufigsten gestellte Frage zum Thema eBooks lautet: "Warum haben Sie das eBook xyz nicht im Angebot, das gibt es doch überall zu kaufen?"
Die erstaunliche Antwort: "Ja - aber nicht für Bibliotheken."
Die Erklärung:
Verlage verhandeln für ihre eBooks mit für Bibliotheken tätige Firmen wie Overdrive Inc. (unser Anbieter) spezielle Bibliothekslizenzen. Bibliotheken wiederum schließen mit diesen Firmen Verträge über die angebotenen Lizenzen ab. Viele eBook-Titel können in der Bibliothek nicht bereitgestellt werden, da die Verlage nicht bereit sind, Lizenzen für Bibliotheken zu verhandeln. Als Privatperson können Sie den Titel erwerben, uns als Bibliothek ist dies jedoch verwehrt.
Häufig sind Bibliothekslizenzen zudem restriktiv ausgestaltet: Nur mit großer zeitlicher Verzögerung zum Erscheinungstermin - das derzeit viel diskutierte "Windowing" - einem Mehrfachen des Preises und/oder enger zeitlicher Begrenzung (danach muss die Lizenz erneut erworben werden).
In Bibliotheken werden die eBooks exakt gleich zum gedruckten Exemplar behandelt: Es gibt nur eine elektronische Ausleihe pro Person zu festgelegten Leihfristen. Und eBooks, die gerade entliehen sind, können erst dann vom Nächsten genutzt werden, wenn sie zurückgegeben wurden.
Der Deutsche Bibliotheksverband (dbv) fordert deshalb:
Das eBook muss dem gedruckten Buch rechtlich vollständig gleichgestellt werden. Bei der Buchpreisbindung und der ermäßigten Mehrwertsteuer ist dieser Schritt bereits vollzogen.
Jetzt fehlt noch die Gleichstellung beim Verleih von eBooks mit gedruckten Büchern, um eine eindeutige gesetzlich geregelte Grundlage für faire Lizenzmodelle zu schaffen. Dafür ist eine Aktualisierung des Urheberrechts nötig. Das entsprechende Gesetz (§ 17 Abs. 2 UrhG) gilt nur für physische Medien, also gedruckte Bücher.
Für gedruckte Bücher wird von Bund und Ländern die sogenannte "Bibliothekstantieme" an Autoren als angemessene Vergütung für die Ausleihe gezahlt. Die Bibliothekstantieme muss auf elektronische Werke ausgeweitet werden, damit AutorInnen auch hier für jede Entleihung entschädigt werden.
Im Gegenzug müssen gleiche Nutzungsrechte für elektronische wie für gedruckte Werke eingeräumt werden.
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