Satzungen

Satzung über die Gebühren

Satzung über die Gebühren für die Nutzung der Gemeindebücherei Oberschneiding

 

Die Gemeinde Oberschneiding erlässt aufgrund Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Kommalabgabengesetz (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 (GVB. S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.03.2019 (GVBI. S. 98) folgende Satzung:

 

§ 1

Gebührenerhebung

 

Für die Benutzung der Gemeindebücherei Oberschneiding werden Gebühren nach Maßgabe der §§ 2 – 5 der Satzung erhoben.

 

§ 2

Jahresgebühren

 

(1)    Die Jahresgebühr für die Medienentleihung beträgt unabhängig von der Zahl der Entleihungen für Erwachsene ab dem vollendeten 18. Lebensjahr                                                                                                                                                            6,00 €

 

       Für Schüler, Studenten, Auszubildende über 18 Jahre, Wehr- und Zivildienstleistende, Schwerbehinderte, Empfänger von Leistungen nach dem SGB II und dem SGB XII sowie vergleichbarer Leistungen beträgt die Jahresgebühr                                                3,00 €

 

       Für Kinder, Jugendliche und Senioren ab dem 65. Lebensjahr wird keine Gebühr erhoben.

 

(2)    Für Inhaber einer Ehrenamtskarte ist die Jahresgebühr frei.

 

§ 3

Servicegebühren

 

Folgende Serviceleistungen sind gebührenpflichtig:

-       Ersatzausstellung eines Büchereiausweises                                               2,00 €

-       Vorbestellung von Medien (Pro Buch/Medium)                                           0,50 €

 

§ 4

Säumnisgebühren, Mahngebühren

 

(1)    Wird die Leihfrist überschritten, so ist für jede Woche der Leihfristüberschreitung eine Säumnisgebühr zu entrichten. Die Säumnisgebühr pro Woche beträgt      0,25 €.

 

(2)    Ist die Leihfrist um mehr als 14 Tage überschritten, wird der Entleiher gemahnt.

Die Mahngebühren einschl. Porto betragen

bei der 1. Mahnung                                                                                           2,50 €

bei der 2. Mahnung (weitere 14 Tage)                                                              5,00 €

 

§ 5

Sonstige Gebühren

 

Der Benutzer muss Auslagen, die für beantragte Sonderleistungen oder verursachte Aufwendungen entstehen, in voller Höhe ersetzen:

 

-        Kostenersatz pauschal bei kleineren Schäden pro Buch/Medium                   2,00 €

 

-        Verlust eines Buches/Medium Wiederbeschaffungswert

des Buches zzgl. Einarbeitungskosten                                                              2,30 €

 

 

§ 6

Gebührenschuldner

 

Gebührenschuldner ist derjenige, auf dessen Namen der Bibliothekausweis ausgestellt ist, bzw. dessen gesetzlicher Vertreter.

 

§ 7

Entstehen und Fälligkeit der Gebührenschuld

 

Die Gebührenschuld entsteht mit der Ausleihe sowie der Inanspruchnahme der Serviceleistungen. Sie wird zum Zeitpunkt der Übergabe fällig. Säumnisgebühren werden mit dem 1. Tag der Fristüberschreitung fällig.

 

§ 8

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am 01.02.2020 in Kraft.

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Satzung über die Benutzung

Satzung über die Benutzung der Gemeindebücherei Oberschneiding

 

Die Gemeinde Oberschneiding erlässt aufgrund des Art. 23 S. 1 und des Art. 24 Abs1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO), in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBI S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.03.2019 (GVBI S. 98) folgende Satzung

 

§ 1 Allgemeines

 

(1)  Die Gemeindebücherei Oberschneiding ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Oberschneiding. Sie dient der allgemeinen Bildung und Information, der Aus-, Weiter- und Fortbildung sowie der Freizeitgestaltung.

 

(2)  Jedermann ist berechtigt, die Bücherei und ihre Angebote im Rahmen dieser Benutzungsordnung auf öffentlich-rechtlicher Grundlage zu benutzen.

 

(3)  Während des Aufenthalts in der Gemeindebücherei Oberschneiding und der Nutzung ihres Medienangebots gilt diese Benutzungsordnung sowie die Hausordnung.

 

(4)  Die Benutzung der Bücherei ist durch eine Gebührenordnung geregelt. Entgelte für besondere Leistungen sowie Säumnisgebühren und Auslagenersatz werden nach der zu dieser Benutzungsordnung gehörenden Gebührenordnung in der jeweils gültigen Fassung erhoben.

 

 

§ 2 Öffnungszeiten

 

     Die Öffnungszeiten der Bücherei werden durch Aushang bekannt gemacht.

 

 

§ 3 Anmeldung

 

(1)  Die Benutzerin/Der Benutzer meldet sich persönlich unter Vorlage ihres/seines gültigen Personalausweises oder eines gleichgestellten Ausweisdokuments an und erhält einen Benutzerausweis. Die Benutzerin/Der Benutzer bestätigt mit ihrer/seiner Unterschrift, die Benutzungsordnung und Hausordnung zur Kenntnis genommen zu haben.

 

(2)  Bei der Anmeldung werden personenbezogene Daten unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen erhoben und gespeichert, soweit diese von der Bücherei zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt werden. Der/die Büchereibenutzer/in bestätigt mit seiner Unterschrift die gesetzlich erforderliche Zustimmung zur Verarbeitung personenbezogener Daten. Ergänzend gilt die Anlage Datenschutz.

 

(3)  Minderjährige können selbst Benutzer werden, wenn sie das 7. Lebensjahr vollendet haben. Für die Anmeldung legen Minderjährige bis zum 16. Lebensjahr die schriftliche Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters vor bzw. dessen Unterschrift auf dem Anmeldeformular. Die Mediennutzung von Kindern bis zum 7. Lebensjahr erfolgt über den Benutzerausweis eines Elternteils/Sorgeberechtigten.

 

(4)  Dienststellen, juristische Personen, Institute und Firmen melden sich durch schriftlichen Antrag eines Vertretungsberechtigten an.

 

(5)  Die Benutzerin/Der Benutzer ist verpflichtet, der Bücherei Änderungen des Namens oder der Anschrift unverzüglich mitzuteilen.

 

 

§ 4 Benutzerausweis

 

(1)  Die Ausleihe von Medien der Bücherei ist nur mit einem gültigen Benutzerausweis zulässig.

 

(2)  Der Benutzerausweis ist nicht übertragbar und bleibt Eigentum der Bücherei. Sein Verlust ist der Bücherei unverzüglich anzuzeigen. Für Schaden, der durch Missbrauch des Benutzerausweises entsteht, haftet die/der eingetragene Benutzerin/Benutzer bzw. ihr/sein gesetzlicher Vertreter.

 

(3)  Für die Ausstellung eines neuen Benutzerausweises als Ersatz für einen abhanden gekommenen oder beschädigten wird eine Gebühr erhoben.

 

 

§ 5 Ausleihe, Leihfrist

 

(1)  Gegen Vorlage des Benutzerausweises können Medien aller Art für die festgesetzte Leihfrist ausgeliehen werden.

 

(2)  Die Leihfrist für Bücher beträgt vier Wochen. Für andere Medienarten kann die Bibliotheksleitung kürzere Leihfristen bestimmen.

Sind Medien mehrfach vorbestellt, kann ihre Leihfrist verkürzt werden.

 

(3)  Die Leihfrist kann vor ihrem Ablauf auf Antrag verlängert werden, wenn keine Vorbestellung vorliegt. 

 

 

§ 6 Ausleihbeschränkungen

 

(1)  Medien, die zum Informationsbestand gehören oder aus anderen Gründen nur in der Bibliothek benutzt werden sollen, können dauernd oder vorübergehend von der Ausleihe ausgeschlossen werden.

 

(2)  Für einzelne Medienarten kann die Bibliotheksleitung besondere Bestimmungen festlegen.

 

(3)  Gesetzlich vorgeschriebene Altersangaben z. B. für Spielfilme oder Computerspiele sind auch für die Ausleihe der Gemeindebücherei verbindlich.

 

§ 7 Vorbestellungen

 

Für ausgeliehene Medien kann die Bücherei auf Wunsch der Benutzerin/des Benutzers Vorbestellungen gegen Entrichtung einer Gebühr für die Benachrichtigung entgegennehmen.

 

 

§ 8 Verspätete Rückgabe, Einziehung

 

(1)  Bei Überschreitung der Leihfrist ist eine Säumnisgebühr zu entrichten, unabhängig davon, ob eine schriftliche Mahnung erfolgte. Bei schriftlicher Mahnung sind zusätzlich die Portokosten zu erstatten.

 

(2)  Säumnisgebühren und sonstige Forderungen werden ggf. auf dem Rechtswege eingezogen.

 

 

§ 9 Behandlung der Medien, Haftung

 

(1)  Bücher und andere Medien sind sorgfältig zu behandeln. Für Beschädigung und Verlust ist die Benutzerin/der Benutzer schadenersatzpflichtig.

 

(2)  Vor jeder Ausleihe sind die Medien von der Benutzerin/vom Benutzer auf offensichtliche Mängel hin zu überprüfen. 

 

(3)  Verlust oder Beschädigung der Medien sind der Bibliothek anzuzeigen. Es ist untersagt, Beschädigungen selbst zu beheben oder beheben zu lassen.

 

(4)  Eine Weitergabe der Medien an Dritte ist nicht gestattet.

 

(5)  Die Bücherei haftet nicht für Schäden, die durch Handhabung von Hard- und Software der Bücherei an Daten, Dateien und Hardware der Benutzer entstehen. Dies gilt auch für Schäden an Geräten, die durch Handhabung von Medien aus der Bücherei entstehen.

 

 

§ 10 Schadenersatz

 

(1)  Die Art und Höhe der Ersatzleistung bestimmt die Bücherei nach pflichtgemäßem Ermessen.

 

(2)  Der Schadenersatz bemisst sich bei Beschädigung nach den Kosten der Wiederherstellung, bei Verlust nach dem Wiederbeschaffungswert. Für die Einarbeitung eines Ersatzexemplars wird eine Gebühr erhoben.

 

§ 11 Verhalten in der Bücherei, Hausrecht

 

(1)  Jede Benutzerin/Jeder Benutzer hat sich so zu verhalten, dass andere nicht gestört oder in der Benutzung der Bücherei beeinträchtigt werden.

 

(2)  Für verlorengegangene, beschädigte oder gestohlene Gegenstände der Benutzerinnen/Benutzer übernimmt die Bücherei keine Haftung.

 

(3)  Essen und Trinken sowie das Rauchen sind in der Bücherei in der Regel nicht gestattet.

 

(4)  Das Mitbringen von Haustieren in die Bücherei ist nicht gestattet.

 

(5)  Das Hausrecht nimmt die Leitung der Bücherei oder das mit seiner Ausübung beauftragte Büchereipersonal wahr. Den Anweisungen ist Folge zu leisten.

 

 

§ 12 Ausschluss von der Benutzung

 

      Benutzerinnen und Benutzer, die gegen diese Benutzungsordnung und die Hausordnung schwerwiegend oder wiederholt verstoßen, können für dauernd oder begrenzte Zeit von der Benutzung der Bücherei ausgeschlossen werden.

 

 

§ 13 Inkrafttreten

 

Diese Benutzungsordnung tritt am 01.02.2020 in Kraft.

 

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Hausordnung

Die Gemeinde Oberschneiding erlässt gemäß § 1 Abs. 3 der Satzung über die Benutzung der Gemeindebücherei Oberschneiding folgende Hausordnung

 

1. In den Räumen der Gemeindebücherei ist auf andere Nutzerinnen und Nutzer Rücksicht zu nehmen. Störendes Verhalten, das der Zweckbestimmung einer Bibliothek widerspricht, ist nicht gestattet.

2. Im Interesse aller Nutzerinnen und Nutzer sind die baulichen Anlagen, die Ausstattung und die Medien der Gemeindebücherei pfleglich zu behandeln.

3. Die Mitnahme von Tieren, mit Ausnahme von Blinden- und Behinderten-begleithunden, ist in den Bibliotheksräumen nicht gestattet.

4. Das Essen und Trinken ist in allen Räumen der Gemeindebücherei Oberschneiding grundsätzlich untersagt. Abweichende Regelungen können von den Leitungen der jeweiligen Einrichtung getroffen werden.

5. Das Fotografieren und Filmen in den Räumen der Gemeindebücherei Oberschneiding ist grundsätzlich untersagt. Ausnahmen sind nur in Absprache mit der Leitung der Einrichtung möglich.

6. Räume der Gemeindebücherei Oberschneiding können durch elektronische Kameras überwacht werden. Die Bereiche sind entsprechend gekennzeichnet.

7. Das Mitnehmen von Medien ohne ordnungsgemäße Ausleihverbuchung wird als Diebstahl betrachtet und angezeigt. Das Personal ist berechtigt, Kontrollen durchzuführen.

8. Die Nutzerinnen und Nutzer haben den im Vollzug dieser Hausordnung getroffenen Anordnungen des Personals Folge zu leisten. Bei einem Verstoß gegen die oben genannten Bestimmungen und Verhaltensregelungen kann gemäß § 12 der Satzung über die Nutzung der Gemeindebücherei Oberschneiding der weitere Aufenthalt untersagt werden. Bei schweren Verstößen kann ein Hausverbot ausgesprochen werden.

9. Das Hausrecht übt die Leitung der Einrichtung aus.

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