Benutzungsordnung

Benutzungsordnung

Aufgrund der §§ 5, 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.06.2018, hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Hünfeld in ihrer Sitzung am 27.11.2018 nachstehende Benutzungsordnung für die Stadtbibliothek  beschlossen:

 

Benutzungsordnung der Stadtbibliothek Hünfeld

 

Zur besseren Lesbarkeit dieser Benutzungsordnung ist im Folgenden nur die männliche Form von Personenbezeichnungen gewählt. Unabhängig davon, bezieht sie sich jedoch auf Frauen und Männer gleichermaßen.

  

§ 1

Allgemeines

(1)     Die Stadtbibliothek ist eine öffentliche, für alle zugängliche Einrichtung der Stadt Hünfeld. Sie dient der allgemeinen Information, der kulturellen und beruflichen Bildung, der Vermittlung von Medienkompetenz sowie der Freizeitgestaltung.

(2)     Mit dem Betreten der Stadtbibliothek erkennt der Benutzer diese Benutzungsordnung an.

(3)     Die Stadtbibliothek hält ihre Bestände an Büchern, Zeitschriften und anderen Medien für jeden im Rahmen dieser Ordnung und des Hausrechts zur Nutzung in der Stadtbibliothek sowie zur Ausleihe bereit, soweit es sich nicht um Präsenzbestände handelt.

(4)     Die Ausleihe von Medien aus der Stadtbibliothek und die Nutzung der virtuellen Angebote sind nur mit einem gültigen Ausweis möglich.

(5)     Für die Überlassung eines Bibliotheksausweises  sowie die Vorbestellung und die verspätete Rückgabe von Medien werden Entgelte gemäß dem jeweils gültigen Entgeltverzeichnis der Stadtbibliothek Hünfeld erhoben.

(6)     Die Öffnungszeiten werden durch Aushang in der Stadtbibliothek und im Amtsblatt der Stadt Hünfeld bekanntgegeben.

 

 

 

§ 2

Anmeldung und Bibliotheksausweis

(1)     Für die Benutzung der Stadtbibliothek sind eine Anmeldung und die Ausstellung eines Bibliotheksausweises erforderlich. Jeder kann Benutzer der Stadtbibliothek werden. Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind förderwürdige Nutzer und somit entgeltfrei. Die jeweiligen Entgelte werden durch die Stadt Hünfeld im Rahmen der Förderung für Kinder- und Jugendarbeit übernommen.

(2)     Erwachsene und Jugendliche ab 16 Jahren melden sich persönlich unter Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses an. Sie erhalten  eine Anmeldebestätigung.

(3)     Kinder und Jugendliche bis einschließlich 15 Jahren benötigen für die Anmeldung eine schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten auf der Anmeldekarte. Dazu muss der gesetzliche Vertreter persönlich anwesend sein und sich – wie in Absatz 2 beschrieben – ausweisen können.  Der Erziehungsberechtigte verpflichtet sich gleichzeitig zur Haftung für den Schadenersatzfall und zur Begleichung anfallender Entgelte.

(4)     Vorlesepaten benötigen darüber hinaus eine Bestätigung der Einrichtung, in der sie als Vorlesepate aktiv sind.

(5)     Mitarbeiter in Hünfelder Schulen und Kindertagesstätten können einen Benutzerausweis für dienstliche Zwecke erhalten, sofern sie bei der Anmeldung einen Nachweis ihrer Beschäftigung erbringen. Ebensolches gilt auch für Mitarbeiter von Hünfelder Institutionen, die sozialen, schulischen oder kulturellen Zielen dienen. Der den vorgenannten Mitarbeitern ausgestellte Benutzerausweis ist nur für dienstliche Zwecke nutzbar.

(6)     Alle Benutzer bzw. deren gesetzliche Vertreter erkennen mit ihrer Unterschrift auf dem Anmeldeformular diese Benutzungsordnung an und erteilen ihre Zustimmung zur elektronischen Speicherung der personenbezogenen Daten.

(7)     Die Angaben auf dem Anmeldeformular werden unter Beachtung des geltenden gesetzlichen Datenschutzgesetzes auf einem externen Server elektronisch gespeichert.

(8)     Nach ordnungsgemäßer Anmeldung erhalten die Benutzer einen Benutzerausweis, der nicht übertragbar ist, auch nicht auf Familienmitglieder. Er bleibt Eigentum der Stadt Hünfeld und ist bei Abmeldung zurückzugeben.

(9)     Namens- und Adressänderungen sowie der Verlust des Benutzerausweises sind der Stadtbibliothek unter Vorlage eines gültigen Personalausweises oder eines Reisepasses unverzüglich mitzuteilen. Für den Missbrauch verlorener Bibliotheksausweise haftet der Benutzer. Gegen Entgelt kann ein Ersatzausweis ausgestellt werden.

 

 

§ 3

Ausleihe, Verlängerung, Vorbestellung

 

(1)     Die Ausleihe von Medien kann nur gegen Vorlage des eigenen Ausweises erfolgen.

          Ausnahme:

          a)    Erziehungsberechtigte können Medien für ihr Kind unter 7 Jahren ausleihen.

          b)    Erziehungsberechtigte können Medien für ihr Kind zwischen dem 7. und 15. Lebensjahr mit dessen Ausweis entleihen.

          Bei Kindern und Jugendlichen ist die Ausleihe auf altersgerechte Medien beschränkt.

 

(2)     Die Ausleihfrist beträgt für:

          -      Zeitschriften und DVDs                                        14 Tage

          -      Bücher und alle weiteren Medien                         28 Tage

          Bei Zeitschriften ist das jeweils neueste Heft nicht ausleihbar.

 

(3)     Bücher (außer Oster- und Weihnachtsbücher) können zweimal um jeweils 28 Tage verlängert werden, soweit keine Vorbestellung eines anderen Nutzers vorliegt.

          Die neue Leihfrist berechnet sich ab dem Zeitpunkt der Verlängerung.

          Alle anderen Medien sind nicht verlängerbar.

(4)     Das Personal der Stadtbibliothek ist in Ausnahmefällen berechtigt, die Anzahl der ausleihbaren Medien pro Benutzer zu begrenzen und die Leihfrist zu verkürzen oder zu verlängern.

(5)     Bei Überschreitung der Leihfrist durch den Benutzer werden Entgelte gemäß dem Entgeltverzeichnis fällig.

(6)     Ausgeliehene Medien können vorbestellt werden. Vorbestellungen sind gemäß des Entgeltverzeichnisses entgeltpflichtig.

(7)     Entliehene Medien dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.

 

 

§ 4

Behandlung der Medien und Haftung

(1)     Der Benutzer ist verpflichtet, die Medien sorgfältig und sachgerecht zu behandeln und sie vor Verlust, Verschmutzung, Beschädigung oder sonstigen Veränderungen zu bewahren. Eintragungen und Hinweise sowie An- oder Ausstreichungen von Texten gelten als Beschädigung.

(2)     Vor der Ausleihe sind die Medien von den Benutzern auf etwaige Schäden sowie deren Vollständigkeit (Beilagen wie z. B. Karten und Bastelbögen) hin zu prüfen. Eventuelle Mängel sind dem Personal zu melden, da sie sonst dem Ausleiher angerechnet werden.

(3)     Beschädigung und Verlust (auch einzelner Bestandteile) ausgeliehener Medien sind dem Personal der Stadtbibliothek unverzüglich mitzuteilen. In diesen Fällen sind die Benutzer zum Neukauf der Medien (bzw. einzelner Bestandteile) verpflichtet. Ist dies nicht möglich, ist der Neuwert der Medien zu zahlen. Bei Minderjährigen haftet der Erziehungsberechtigte.

(4)     Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch ihre Medien und deren Nutzung entstehen.

(5)     Die Stadt übernimmt keine Gewähr für die Fehlerfreiheit angebotener elektronischer Medien und Software. Sie haftet nicht für Geräteschäden jeglicher Art, die durch Benutzung bibliothekseigener Medien (DVDs, CDs und anderer Informations- und Datenträger) entstehen.

(6)     Ausgeliehene Medien dürfen nicht für öffentliche Aufführungen verwendet werden. Die Stadt haftet nicht für die Verletzung von Rechten Dritter.

(7)     Die Benutzer haften gegenüber der Stadt für alle Schäden, die aus dem Missbrauch oder Verlust des Benutzerausweises entstehen.

(8)     Für Beschädigungen oder Verlust von Gegenständen der Benutzer in den Räumen der Stadtbibliothek übernimmt die Stadt keine Haftung.

 

 

§ 5

Verhalten in der Stadtbibliothek

(1)     Die Benutzer haben sich so zu verhalten, dass andere Benutzer nicht gestört oder in der Benutzung der Stadtbibliothek beeinträchtigt werden.

(2)     Tiere dürfen nicht in die Stadtbibliothek mitgenommen werden.

(3)     Taschen, Mäntel/Jacken, Schirme u. ä. sind während des Bibliotheksbesuchs in der Garderobe aufzubewahren. Das Personal ist berechtigt, Einblick in mitgeführte Behältnisse zu nehmen.

(4)     Essen, Trinken und Rauchen sind nicht gestattet. Ausgenommen von dieser Regelung ist das Lesecafé. Dort können die vom Förderverein angebotenen Getränke verzehrt werden.

 

 

§ 6

Ausschluss von der Benutzung, Hausrecht

Das Personal der Stadtbibliothek übt das Hausrecht aus. Seinen Ausweisungen ist Folge zu leisten. Die Ausübung des Hausrechts kann übertragen werden.

§ 7

Internet- und Rechercheplätze, Selbstverbuchungsautomaten

(1)     Die Internet- und Rechercheplätze sowie die Selbstverbuchungsautomaten sind öffentlich zugänglich und die Bildschirme von Dritten einsehbar. Durch die Nutzung dieser Geräte wird dies von den Benutzern anerkannt. Bei starker Nachfrage kann der Zugang durch das Personal zeitlich begrenzt werden.

(2)     Manipulationen (z. B. Änderungen der Konfiguration, des Betriebssystems oder Anwendersoftware) sind untersagt. Andere Software darf weder installiert noch ausgeführt werden. Durch Manipulationen verursachte Schäden werden den Benutzern in Rechnung gestellt.

(3)     Die Stadt behält sich vor, den Internetzugriff auf bestimmte Seiten zu sperren. Sie übernimmt keine Verantwortung für die im Internet verfügbaren Ressourcen und Mitteilungen. Es wird eine Filtersoftware eingesetzt; grundsätzlich gilt jedoch die Aufsichtspflicht der Erziehungsberechtigten.

(4)     Bei Nutzung des Internets ist der Aufruf von indizierten, extremistischen, gewaltverherrlichenden, rassistischen und Jugend gefährdenden Inhalten untersagt. Rechtswidrige Nachrichten und Beiträge dürfen nicht aufgerufen, gespeichert und versendet werden. Das Senden von Werbung ist nicht gestattet. Beim Kopieren und Drucken von Texten, Bildern und Software ist das Urheberrecht zu beachten. Die Benutzer sind für die Nichtbeachtung dieser Vorgaben verantwortlich und haftbar.

(5)     Im Internet werden Daten ungesichert übermittelt. Dies ist zu beachten, wenn Dienste genutzt werden, bei denen persönliche Daten, Kreditkarteninformationen oder Passwörter abgefragt werden. Um einen Missbrauch zu vermeiden, sind die Benutzer angehalten, ihre geöffneten Konten beim Verlassen des Arbeitsplatzes durch Abmeldung zu schließen. Die Stadt haftet nicht für die Sicherheit und den Schutz der Daten der Benutzer sowie für dadurch entstehende Schäden.

(6)     Für die Funktionsfähigkeit des Internets und der PCs übernimmt die Stadt keine Gewähr.

 

 

§ 8

OnleiheVerbundHessen

Er bietet die Möglichkeit, elektronische Medien online zu nutzen und steht jedem persönlich angemeldeten Benutzer der Stadtbibliothek Hünfeld zur Verfügung. Die Onleihe ist ein Verbundsystem hessischer öffentlicher Bibliotheken. Es gelten die Benutzungsregelungen dieses Verbundes.

 

§ 9

Entgelte

Für die Benutzung der Stadtbibliothek werden Entgelte nach dem zu dieser Benutzungsordnung gehörenden Entgeltverzeichnis in der jeweils gültigen Fassung erhoben.

 

 

§ 10

Inkrafttreten

Diese Benutzungsordnung tritt am 01.01.2019 in Kraft und ersetzt die Benutzungs- und Entgeltordnung vom Juli 2017.

Die Benutzungsordnung wird hiermit ausgefertigt.

 

Hünfeld, 13.12.2018

DER MAGISTRAT
DER STADT HÜNFELD

Stefan Schwenk
Bürgermeister

Das aktuell gültige Entgeltverzeichnis finden Sie unter "Downloads".

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