Benutzungs- und Gebührenverordnung

GEMEINDE DETTINGEN UNTER TECK

LANDKREIS ESSLINGEN

 

Benutzungs- und Entgeltordnung für die Ortsbücherei 

Der Gemeinderat der Gemeinde Dettingen unter Teck hat am 14. November 2016 folgende Benutzungs- und Entgeltordnung für die Ortsbücherei (§ 13 II KAG) beschlossen:

§ 1 Allgemeines

(1) Die Bücherei ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Dettingen unter Teck. Sie dient der allgemeinen Bildung, Information, Unterhaltung sowie Fort- und Weiterbildung.

(2) Die Angebote können von allen Einwohnern genutzt werden. Auswärtige können zugelassen werden. 

(3) Entgelte für alle Leistungen werden nach dieser Benutzungs- und Entgeltordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung erhoben.         

(4) Die Bestimmungen dieser Benutzungs- und Entgeltordnung gelten für alle audiovisuellen und digitalen Medien sowie für Print-Medien.

 

§ 2 Öffnungszeiten 

Die Öffnungszeiten der Bücherei werden durch Aushang und das Mitteilungsblatt bekannt gemacht.

 

§ 3 Anmeldung

(1) Für die Entleihung von Medien sowie für die Nutzung der digitalen Angebote ist ein nicht übertragbarer Bibliotheksausweis notwendig, der auf Antrag unter Vorlage eines Lichtbildausweises mit amtlichem Adressnachweis ausgestellt wird.

(2) Das Entleihen von Medien sowie die Nutzung der digitalen Angebote sind nur mit einem gültigen Bibliotheksausweis möglich.

(3) Der gesetzliche Vertreter verpflichtet sich gleichzeitig zur Haftung für den Schadensfall und zur Begleichung aller anfallenden Entgelte nach dieser Benutzungs- und Entgeltordnung.

(4) Adress- und Namensänderungen oder der Verlust des Bibliotheksausweises sind der Ortsbücherei Dettingen unverzüglich anzuzeigen. Bei Verlust wird ein Ersatzausweis nach Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises gegen eine Gebühr von

3,00 Euro ausgestellt.

 

§ 4 Verarbeitung personenbezogener Daten

Zur Abwicklung des Ausleihverfahrens speichert und verarbeitet die Ortsbücherei folgende Daten: Familiennamen, Vorname(n), Geburtsdatum, Geschlecht, Anschrift, bei Minderjährigen die Anschrift des/der Sorgeberechtigten als Hauptwohnsitz (§ 11 BGB).

 

§ 5 Ausleihe, Leihfrist

(1) Gegen Vorlage des Benutzerausweises können Medien aller Art für die festgesetzte Leihfrist ausgeliehen werden.

(2) Die Leihfrist beträgt für:                Bücher, CDs                      4 Wochen

                                                                 DVDs                                 2 Wochen

                                                                 aktuelle Zeitschriften     1 Woche                                                               

(3) Die Leihfrist kann auf Wunsch verlängert werden, wenn das entliehene Medium nicht vorbestellt ist. Verlängerungen gelten ab Eingang des Verlängerungsantrags. Geht ein Verlängerungsantrag nach Ablauf der Leihfrist ein, werden Versäumnisgebühren bis zu diesem Tage berechnet.

(4) Alle Medien können kostenfrei vorbestellt werden.

(5) Entleihungen, Vorbestellungen und Verlängerungen können vom Personal der Ortsbücherei begrenzt werden.

(6) Es ist unzulässig, entliehene Medien weiter zu verleihen. Die ausgeliehenen Medien sind für den persönlichen Gebrauch bestimmt. Diese dürfen nicht weitervermietet, getauscht oder weiterverbreitet werden.

 

§ 6 Verspätete Rückgabe, Einziehung 

(1) Bei Überschreitung der Leihfrist wird der Benutzer schriftlich gemahnt. Es ist ein Entgelt für die Mahnung zu entrichten. Die erste Mahnung kann 1 Woche nach Ablauf der Leihfrist erfolgen. Die weiteren Mahnungen erfolgen in Abständen, die jeweils 1 Woche betragen.

(2) Werden die Medien 1 Woche nach der dritten Mahnung nicht zurückgegeben, können sie durch den Amtsboten oder das Büchereipersonal eingezogen werden. Dafür ist ein zusätzliches Entgelt zu zahlen.

(3) Das Entgelt für die Mahnung oder sonstige Forderungen werden ggf. auf dem Rechtsweg eingezogen.

(4) Benutzer, die ihren finanziellen oder materiellen Verpflichtungen nicht nachkommen, werden bis zur Zahlung oder Rückgabe von der Benutzung der Bücherei ausgeschlossen.

 

§ 7 Behandlung der Medien, Haftung und Schadensersatz 

(1) Alle Medien sind mit Sorgfalt zu behandeln. Etwaige Schäden aus früheren Benutzungen müssen bei der Entleihung gemeldet werden. Der Nutzer / die Nutzerin haftet für schuldhaft herbeigeführte Schäden sowie für den Verlust von Medien. Bis zur Ersatzleistung können diese Nutzer von der Leihe weiterer Medien, der Verlängerung der Leihfrist und der Nutzung der digitalen Angebote ausgeschlossen werden.

(2) Die Bestimmungen des Urheberrechtes sind zu beachten.

 

§ 8 Verhalten in der Bücherei

(1) Jeder Benutzer hat sich so zu verhalten, dass andere Benutzer nicht gestört oder in der Benutzung der Bücherei beeinträchtigt werden.

(2) Rauchen, Essen und Trinken sind in der Bücherei nicht gestattet.

(3) Den Anweisungen des Personals ist in allen Fällen Folge zu leisten.

 

§ 10 Benutzungsentgelte   

Für die Medienausleihe und die Nutzung der digitalen Angebote werden Entgelte erhoben. Diese gelten jeweils für ein Kalenderjahr.

(1) Benutzungsentgelte

            Erwachsene                                                                     10,00 Euro/Jahr

            Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre                             5,00 Euro/Jahr

(2) Entgelt für verspätete Rückgabe:

            Pro Medium und überzogener Woche                           0,50 Euro

(3) Entgelt für Mahnung:

            1. Mahnung                                                                        1,00 Euro

            2. Mahnung                                                                        2,00 Euro

            3. Mahnung                                                                        3,00 Euro

(4) Einarbeitung eines Ersatzexemplars

bei Beschädigung oder Verlust                                                  2,00 Euro

(5) Ersatzausweis                                                                          3,00 Euro 

(6) Für Inhaber der Dettinger Bonuskarte wird kein Benutzungsentgelt erhoben.  

 

§ 11 Ausschluss von der Benutzung

Benutzer, die gegen diese Benutzungs- und Entgeltordnung verstoßen, können dauerhaft oder für begrenzte Zeit von der Benutzung der Bücherei ausgeschlossen werden.

 

§ 12 Inkrafttreten

Die Benutzungs- und Entgeltordnung tritt am 01.01.2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungs- und Entgeltordnung vom 11.10.2011 außer Kraft.

Dettingen unter Teck, den 15.11.2016

Rainer Haußmann

Bürgermeister


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