Benutzungsordnung

Benutzungsordnung der Stadtbücherei Rödental

Benutzungsordnung für die Stadtbücherei Rödental

Der Stadtrat der Stadt Rödental hat in seiner Sitzung vom 11.12.2017 folgende Benutzungs- und Hausordnung für die Stadtbücherei Rödental beschlossen.

§1 Aufgabe

  1. Die Stadtbücherei Rödental ist eine gemeinnützige und öffentliche Kultureinrichtung der Stadt Rödental mit der Aufgabe, Bücher, Zeitschriften, Kassetten und sonstige Medien der Bevölkerung allgemein zugänglich zu machen.
  2. Die in den nachfolgenden Vorschriften enthaltenen Regelungen für Bücher und deren Leser gelten entsprechend auch für die übrigen in Absatz 1 genannten Gegenstände und deren Nutzer.

§2 Benutzung

  1. Die Stadtbücherei Rödental kann von allen Personen benutzt werden, die das schulpflichtige Alter erreicht haben. Das Benutzungsverhältnis ist privatrechtlicher Natur.
  2. Die Bibliotheksleitung kann für die Benutzer einzelner Einrichtungen besondere Bestimmungen treffen.
  3. Während einer ansteckenden Krankheit des Lesers oder seiner Familienangehörigen ist die Benutzung der Stadtbücherei nicht gestattet.
  4. Die Öffnungszeiten für die Stadtbücherei werden durch Anschlag, auf der Homepage, und im Stadtinformationsmagazin Albert bekannt gemacht.

§3 Anmeldung

  1. Jeder Benutzer muss sich bei der Anmeldung unter Vorlage seines Personalausweises ausweisen.
  2. Kinder und Jugendliche bis zu 18 Jahren müssen eine von den Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten unterschriebene Einverständniserklärung vorlegen. Vordrucke hierfür sind in der Bibliothek erhältlich. Mit der Einverständniserklärung übernehmen die Eltern oder die Erziehungsberechtigten die Haftpflicht für die Kinder und Jugendlichen.
  3. Bei der Anmeldung erhält jeder Leser eine Benutzungsordnung ausgehändigt. Mit seiner Unterschrift auf der Anmeldekarte erkennt er die Benutzungsordnung an.
  4. Nach der Anmeldung erhält der Leser einen kostenlosen Benutzerausweis, der bei jeder Entleihung vorzulegen ist. Der Benutzerausweis ist nicht übertragbar; sein Verlust ist der Bücherei unverzüglich zu melden. Namens- und Wohnungsänderungen sind der Bücherei ebenfalls mitzuteilen.
  5. Mit der Anmeldung stimmt der Leser der elektronischen Speicherung und Weiterverarbeitung seiner Daten zu. Mit der Rückgabe des Bibliotheksausweises werden die gespeicherten Daten zum nächsten Jahresabschluss gelöscht.

§4 Entleihungen und Rückgabe

  1. Die Leihfrist für Bücher beträgt drei Wochen. Sie kann verlängert werden, wenn die entliehenen Bücher nicht anderweitig vorbestellt sind. Die Verlängerung ist persönlich, telefonisch, per E-Mail oder über den Leserbereich der Homepage zu beantragen.
  2. Die Leihfrist für Zeitschriften, Videos, CD-Roms, CDs und weitere audiovisuelle Medien beträgt eine Woche, Verlängerungen sind auch hier möglich, wenn die Medien nicht anderweitig vorbestellt sind.
  3. Ausgeliehene Medien können vorbestellt werden.
  4. Die Bibliothek ist berechtigt, entliehene Werke jederzeit zurückzufordern.
  5. Die Weitergabe von ausgeliehenen Medien an Dritte inst unzulässig.
  6. Für verspätet zurückgegebene Medien ist eine Versäumnisgebühr nach §5 zu entrichten.

§5 Gebühren

  1. Die Entleihung von Büchern, Zeitschriften, Hörbüchern, CD und CD-Roms, ist gebührenpflichtig

    Kinder- und Jugendliche

    5,00 €

    (0,42 € pro Monat)

    Erwachsene

    10,00 €

    (0,83 € pro Monat)

    Familien

    15,00 €

    (1,25 € pro Monat)

    Ermäßigung

    50 % für die Bezieher von Grundsicherung und
    Inhaber einer Ehrenamtskarte des Landkreises.

    Alternative für Wenigleser

    1.-- € pro Buch

     

  2. Für die Neuausstellung eines verloren gegangenen Benutzerausweises wird eine Gebühr von € 3.50 erhoben.
  3. Bei Überschreitung der Leihfrist erfolgt eine schriftliche Mahnung. Hierbei entstehende Gebühren gehen zu Lasten des Benutzers.
    Die Gebühren für schriftliche Mahnungen staffeln sich wie folgt:
    Schriftliche Erinnerung:                                                          kostenfrei
    Erste Mahnung:                                                                     5.--€
    Zweite Mahnung:                                                                  10.--€
    Dritte Mahnung:                                                                    15.--€
    Vierte Mahnung und Schadensersatzforderung                         20.--€
  4. Erfolgt auf die dritte Mahnung keine Reaktion ist die Stadtbücherei berechtigt, Schadensersatz zu fordern. Dies erfolgt mit der vierten Mahnung.
  5. Wird die Leihfrist um eine Woche überschritten, ist pro entliehenes Medium für jede weitere Woche eine Säumnisgebühr von € 1,00 zu entrichten. Diese Säumnisgebühren werden zusätzlich zu den Mahngebühren fällig und fallen wöchentlich bis zur Rückgabe der Medien an.
  6. Für jeden Botengang zur Abholung gemahnter Bücher werden Gebühren in Höhe von € 25.—erhoben.

§6 Behandlung der Bücher und Haftung

  1. Die Benutzer haben die Medien sorgfältig zu behandeln. Anstreichen von Textteilen, Verbiegen von Blättern sowie andere Beschädigungen sind zu unterlassen. Stellt ein Leser Schäden fest, so hat er diese bei der Rückgabe des Buches der Bibliothek sofort mitzuteilen.
  2. Für verlorene, verschmutzte oder beschädigte Bücher ist nach Wahl der Stadt Rödental in Höhe der Reparaturkosten oder in Höhe des gegenwärtigen Neuanschaffungspreises Schadenersatz zu leisten. Wird eine entliehene Medieneinheit trotz dreimaliger, schriftlicher Aufforderung nicht zurückgegeben, so kann statt der Herausgabe sofort Schadenersatz in Höhe des gegenwärtigen Neuanschaffungspreises verlangt werden. Die Ansprüche nach § 5 bleiben unberührt.
  3. Für Schäden, die durch Missbrauch des Benutzerausweises entstehen, ist der eingetragene Benutzer haftbar.
  4. Im Interesse aller Benutzer/innen sind die Medien schonend zu behandeln und die Leihfristen einzuhalten.

  5. Die Stadtbücherei Rödental haftet nicht bei Schäden, die durch den Gebrauch von ausgeliehenen Medien (CD-Roms, DVDs, VHS, MCs etc.) an den entsprechenden Abspielgeräten (DVD-Player, Videogerät, PC etc.) entstehen.
  6. Vor jeder Ausleihe sind die Medien vom Benutzer auf offensichtliche Mängel zu überprüfen.
  7. Der Benutzer hat die jeweils aktuell gültigen Urheberrechtsbestimmungen einzuhalten.
  8. Die Stadtbücherei überprüft stichprobenartig die zu Benutzungszwecken angebotene Software auf Viren. Erkennbar befallene Datenträger werden aus dem Bestand entfernt. Die Bücherei haftet nicht für Schäden, die trotz dieser Vorkehrungen an Dateien, Datenträgern und Hardware auftreten.

§7 Wissenschaftlicher Leihverkehr

  1. Die Stadtbücherei Rödental ist an den Leihverkehr der wissenschaftlichen Bibliotheken Bayerns angeschlossen. Diese Einrichtung steht allen Leserinnen und Lesern für wissenschaftliche Zwecke offen. Anspruch auf diese Einrichtung besteht nicht.
  2. Der Leihverkehr dient der Befriedigung wissenschaftlicher Bedürfnisse. Romane, sowie Kinder- und Jugendliteratur sind von der Ausleihe ausgeschlossen.
  3. Die näheren Bedingungen regelt die Bayerische Leihverkehrsordnung in der jeweils aktuellen Fassung. Diese werden in der Stadtbücherei durch Aushang bekannt gemacht
  4. Pro Fernleihbestellung muss, laut Leihverkehrsordnung, eine Bearbeitungsgebühr erhoben werden; weiterhin werden für Aufsatzkopien Gebühren erhoben. Die jeweils aktuellen Gebührenordnungen werden durch Aushang in der Stadtbücherei bekanntgemacht.
  5. Bei verspäteter Rückgabe werden Säumnisgebühren gemäß §5 dieser Benutzungsordnung fällig.
  6. Weiterhin gilt §6 ebenso für die Bücher aus dem Fernleihverkehr.

§8 Hausordnung

  1. In den Räumen der Bibliothek ist das Rauchen, Essen und Trinken zu unterlassen.
  2. Hunde (mit Ausnahme von Blindenhunden) dürfen nicht in die Ausleihräume mitgebracht werden.
  3. Aktenmappen, Taschen und dergleichen sowie Gepäckstücke, müssen in den dafür vorgesehenen Schließfächern abgelegt werden.
  4. Die Stadt Rödental haftet nicht für abhanden gekommene Gegenstände.
  5. Jeder Benutzer hat sich so zu verhalten, dass er andere nicht stört.
  6. Der Betrieb von Funktelefonen („Handys“) ist in den Räumen der Stadtbücherei untersagt. Ausnahmen bestehen hier lediglich für medizinische Rufbereitschaften. Bei mehrmaliger Zuwiderhandlung kann der Leser dauernd von der Benutzung ausgeschlossen werden.

§9 Ausschluss von der Benutzung

Benutzer/innen, die gegen die Benutzungsordnung oder gegen die Anordnungen des Bibliothekspersonals verstoßen, können zeitweise oder dauernd von der weiteren Benutzung der Bibliothek ausgeschlossen werden.

§10 Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus dem Benutzungsverhältnis ist Coburg.

§11 Inkrafttreten

Diese Benutzungsordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Sämtliche bisherigen Benutzungsordnungen treten zum genannten Zeitpunkt außer Kraft.

 

Rödental, 11. Dezember 2017

Marco Steiner
Erster Bürgermeister


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